Allgemeine Verkaufsbedingungen
§1 Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. Zeuner Schweißtechnik liegen die nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehende oder von unseren Verkaufbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführen
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer, zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§ 2 Angebots / Angebotsunterlagen
1.Unser Angebot ist freibleibend, es gilt nicht für Nachbestellungen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Bestellung und Auftragsannahme
1. Sämtliche Bestellungen die der Fa. Zeuner Schweißtechnik vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden benötigen zu ihrer Wirksamkeit eine schriftliche Auftragsbestätigung. Ausgenommen hiervon sind Bargeschäfte.
2. Bei der bestellten oder gelieferten Ware kann es zu Abweichungen von der Bestellung im Hinblick auf Material und Ausführung kommen, dies bleiben des technischen Fortschrittes sowie der Änderungen des Herstellers vorbehalten.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt , gelten unsere Preise unverpackt ab Werk, Verpackung und Transportkosten werden besonders in Rechnung gestellt
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tariferhöhungen oder Metallpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3. Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsausstellung besonders ausgewiesen.
4. Unser Kunde ist bei Zahlung innerhalb 8 Tage nach Rechnungsstellung zum Abzug von 2% Skonto berechtigt, soweit dies nicht durch besondere Kennzeichen einzelner Positionen ausgeschlossen wurde.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto( ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Verzugsbeginns und der Rechtsfolgen eines Zahlungsverzuges des Käufers.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückhaltungsrecht zu.
§ 5 Lieferzeit und Gefahrübergang.
1. Unsere Leistungspflicht beginnt 4 Wochen nach Auftragsbestätigung, sofern nicht ein anderer Liefertermin vereinbart wurde; in diesem Fall aber erst, nachdem alle technischen Fragen abgeklärt sind.
2. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass der Käufer selbst seine vertragliche Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechzeitig erfüllt.
3. Ist unser Kunde Unternehmer, dann behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vor. Die gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalte. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Bei Verkäufen auf Abruf beträgt unsere Bindung drei Monate, sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die nicht abgerufenen Mengen insgesamt auszuliefern oder wegfallen zu lassen.
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
7. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§6 Gewährleistung gegenüber Unternehmern
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Wir sind verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich dadurch nicht erhöhen, dass gelieferte Sachen zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung ( Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages ( Rücktritt) verlangen.
4. Bei Gebrauchtgegenständen oder einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunde jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Erhält unser Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht .
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Hersteller als vereinbart. Öffentliche Äußerungen , Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe hinsichtlich der Waren dar.
7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt dem Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8. Unbeschadet der gem.§377HGB geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, müssen uns Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen und den gerügten Mangel genau beschreiben. Andernfalls ist die Geltentmachung eines Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Unseren Vertragspartner trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, soweit im Fall einer uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 7 Gewährleistung gegenüber Verbraucher
1. Ist unser Vertragspartner Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung erfolgen soll.
2. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung er verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
3. Unser Vertragspartner muss uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist unserseits.
4. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht , wenn von uns der Vertragspartner den Mangel entgegen obiger Regelung nicht anzeigt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, bei Leistungsverzögerung auf 5% des Kaufpreises.
2. Für eine leichte fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber Unternehmern nicht.
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldenstunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, uns zurechenbare Schäden infolge einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder bei dem Verlust des Lebens .
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.
5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt .
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, und Wasser Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachse, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt . Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt ,nicht in Zahlungsverzug ist oder Zahlungsseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.
5. Wir verpflichten uns , die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Kunden insoweit freizugeben, wie der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen ummehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort –Rechtwahl
1. Sofern unser Kunde, Kaufmann, juristische Person der öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus dem Angebot nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Soweit unsere Verkaufbedingungen keine Regelung treffen, gilt zwischen uns und dem Käufer das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand April 2002